Abgaskühler
Anforderungen an den technischen Zustand des ausgebauten Abgaskühlers
1. Der zurückgegebene Kern muss vollständig sein (Gehäuse und Drosselklappe) und darf nicht in seine Einzelteile zerlegt sein.
2. Der Kern darf keine mechanischen Schäden aufweisen.
3. Alle Befestigungselemente müssen intakt und unbeschädigt sein.
4. Der Abgaskühler darf nicht stark korrodiert sein, Roststellen sind nicht zulässig.
5. Der Kernkörper darf keine Anzeichen von Rissen, Ablösungen von Schraubverbindungen, Löchern, Quer- und Längsschweißnähten aufweisen, die auf eine Reparatur des Körpers schließen lassen.
6. Der Körper darf keine Brüche, Risse, Verformungen, starke Korrosion oder Verbrennungen aufweisen.
7. Die Drosselklappe darf keine mechanischen Schäden, Risse, Brüche, Verformungen, starke Korrosion oder Verbrennungen aufweisen.
8. Die Drosselklappe muss vollständig sein und mit einem Ventil (Hebel und Schließmechanismus) ausgestattet sein.